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Was tun, wenn die Steuerfahndung zu Ihnen kommt?
 
Steuerfahndung ist sowohl Steuereintreibung als auch Steuerstrafverfolgung unter massiven Einsatz hoheitlicher Möglichkeiten des Staates. Rigoros werden sowohl die Mittel der Finanzbehörden als auch die Mittel der Strafverfolgungsbehörden gegen Bürger angewandt, die im Verdacht der Steuerhinterziehung stehen.

Fahnder, die regelmäßig aus der Betriebsprüfung kommen, sind zum Teil nicht ausreichend im Strafprozeßrecht geschult, haben nun aber die Möglichkeit zu beschlagnahmen, Häuser zu durchsuchen und zu verhaften.

Der Fahnder kommt zu dem Ergebnis, aus dem Erfolg die Rechtmäßigkeit seiner Mittel ableiten zu können. Mit Erscheinen der Fahnder ist die Situation für den Verdächtigen beinahe unerträglich, seine Handlungsmöglichkeit ist beschränkt, seine Rechte sind minimal. Es gilt Fehler zu vermeiden.

Durchsuchung
  • Die Steuerfahndung ist besser und weiß mehr als Sie glauben. Gehen Sie davon aus, daß Sie vor der Durchsuchung observiert wurden. Ihr Telefon allerdings wurde nur in Ausnahmefällen, § 100a Strafprozeßordnung - StPO, abgehört. Unterschätzen Sie Ihre Gegner nicht.
  • Machen Sie keinerlei Aussage! Sie haben das Recht die Aussage zu verweigern! Durch Reden werden in solch schwierigen Stunden die größten Fehler gemacht. Die Gefahr unbedachter Aussagen ist vor allem deshalb gegeben, weil die Steuerfahnder nicht unbedingt unverschämt, sondern eher freundlich und zuvorkommend sind und möglicher Weise gar Mitgefühl vortäuschen. Dadurch kann es sehr leicht passieren, daß man sich verplaudert.
  • Vor Behauptungen der Fahndung: "Sagen Sie alles, damit verringern Sie die Strafe" ist äußerster Vorsicht geboten. Die Fahndung entscheidet nicht über das Strafmaß. Gleiches gilt für Aussagen zu Steuererlaßt, Steuerstundung und Vollstreckungsmaßnahmen.
  • Sie dürfen telefonieren. Hin und wieder wird dies von den Fahndern bestritten. Rufen Sie Ihren Steuerberater und / oder Rechtsanwalt an. Es sollte versucht werden, mit der Durchsuchung erst zu beginnen, wenn Ihr Steuerberater oder Rechtsanwalt erschienen ist.
  • Stellen Sie die Namen, Dienststellung und die Dienstbehörde des Durchsuchungsleiters und der Fahndungsbeamten fest. Schreiben Sie diese auf. Lassen Sie sich die Dienstausweise vorlegen.
  • Der Durchsuchungsbeschlusses ist vorzulegen und durch den Steuerberater oder Rechtsanwalt zu überprüfen. Soll die Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluß durchgeführt werden (sog. 'Durchsuchung bei Gefahr im Verzug'), so ist zu prüfen, warum Gefahr im Verzug angenommen wurde?
  • Die Durchsuchung sollte sich auf die im Durchsuchungsbeschluß genannten Orte und zu suchenden Unterlagen beschränken. Daher sollte möglichst jedem Durchsuchungsbeamten eine Person des Vertrauens beigestellt werden.
  • Richtet sich der Durchsuchungsbeschluß auf bestimmte Unterlagen, so ist es in der Regel zweckmäßig, diese sofort und vollständig herauszugeben. Damit ist der Durchsuchungsbeschluß erschöpft. Die Durchsuchung ist zu beenden. Zugleich kann so die Gefahr von Zufallsfunden vermindert werden.
  • Die Steuerfahndung hat das Recht, alle Papiere durchzusehen. Unterlagen, die sie mitnehmen will kann sie beschlagnahmen, auch wenn sie noch nicht über einen richterlichen Beschlagnahmebeschluß verfügt. Sie sollten auf einer Beschlagnahmung bestehen und keine Unterlagen freiwillig herausgeben.
  • Die Steuerfahndung muß genau aufzeichnen, was sie mitnimmt. Von jedem Ordner sollte ein Inhaltsverzeichnis angelegt und die Seiten sollten fortlaufend numeriert werden. Eine Ausfertigung dieser "Inventur" ist Ihnen auf Verlangen auszuhändigen.
  • Bei Fahndungen in Geschäftsräumen sollte, um den Rufschaden möglichst gering zu halten, das für die Durchsuchung nicht unbedingt erforderliche Personal einstweilen freigestellt werden.
  • Mit einer Nachfahndung bzw. ergänzenden Durchsuchung ist immer zu rechnen.

Rechtmittel
Die Rechtsmittel der Beschwerde und der Verfassungsbeschwerde sind lückenhaft und für den Beschuldigten äußerst unbefriedigend.

Voraussetzungen für ein Rechtsmittel:
Der Durchsuchungsbeschluß ist rechtswidrig. Dies ist der Fall, wenn:

  • Kein Tatverdacht besteht (bloße Vermutungen).
  • Die Durchsuchung unverhältnismäßig ist (Durchsuchung wegen einer Bagatelle).
  • Im Durchsuchungsbeschluß nichts zum vorgeworfenen Sachverhalt steht. Es reicht nicht aus, wenn im Durchsuchungsbeschluß nur der Gesetzeswortlaut inhaltlich widergegeben wird. Vielmehr muß auch der Tatverdacht angegeben werden.
Der Durchsuchungsbeschluß ist verfassungswidrig. Dies ist der Fall, wenn:

  • Er die Zeiträume (Jahre) der Steuerverkürzung und die Steuerarten nicht aufführt
  • Er die aufzufindenden Beweismittel nicht nennt
Beschwerde
Beschlagnahmung und Durchsuchung, Anordnung durch einen Richter (Amtsgericht) Beschwerde (§ 304 ff StPO), Entscheidung durch das Landgericht.

Beschlagnahmung und Durchsuchung bei Gefahr im Verzug, Anordnung durch Beamte Antrag auf richterliche Entscheidung durch Amtsgericht (§ 98 Abs. 2 StPO), anschließend Beschwerde (§ 304 ff StPO), Entscheidung durch das Landgericht.

Verfassungsbeschwerde
Diese ist gegeben bei offensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen Durchsuchungsmaßnahmen. Da die Erfolgsaussichten minimal sind, sollte man abwägen, ob das Einlegen der Beschwerde den Nachteil aufwiegt, daß mit ihr und jedem neuen Schritt die (i.d.R. 5-jährige) Verjährung unterbrochen wird.

Folgen eines rechtswiedrigen Durchsuchungsbeschlusses
Bei rechtswidrigem Durchsuchungsbeschluss:

  • Verwertungsverbot der rechtswidrig erworbenen Erkenntnisse
Bei Verfassungswidrigem Durchsuchungsbeschluss:

  • Strafprozessuales Verwertungsverbot hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen
  • Ein verfassungswidriger Durchsuchungsbeschluß unterbricht nicht die Strafverfolgungsverjährung und die steuerliche Festsetzungsverjährung. Da sich nach einer Steuerfahndung das Strafverfahren und das finanzgerichtliche Verfahren meist ewig hinziehen, kann sich deshalb für den Steuerberater die Prüfung lohnen, ob nicht vielleicht schon strafrechtliche oder steuerrechtliche Verjährung eingetreten ist, weil der Durchsuchungsbeschluß verfassungswidrig war und deshalb die Strafverfolgungsverjährung nicht unterbrochen hat.
Bitte nehmem Sie in jedem Falle sofort Kontakt zu uns auf! 0231 / 945 38 95 - 0












Neue Online-Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Geschäftspartners
 
Die EU-Kommission bietet Ihnen im Internet einen neuen Online-Dienst an, mit dem Sie die Richtigkeit der von Ihrem Geschäftspartner verwendeten USt-ID-Nr. überprüfen können. Diese Überprüfung sollten Sie insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Ihnen regelmäßig ausdrucken und zu Ihren Akten nehmen:

http://ec.europa.eu/­­taxation_customs/­vies/­vieshome.do?selectedLanguage=DE

oder in bewährter Form beim Bundeszentralamt für Steuern

http://evatr.bff-online.de/­­eVatR/­

Bei Problemen sprechen Sie uns bitte an!











Neue Größenklassen der Betriebsprüfung zum 01.01.2010
 
Mit Schreiben vom 20.08.2009 hat der BMF neue Abgrenzungskriterien zur Einteilung der Betriebe in Größenklassen für die Betriebsprüfung festgelegt. Während Großbetriebe einer kontinuierlichen Prüfung unterliegen, werden Klein- und Mittelbetriebe nur stichprobenartig oder bei Auffälligkeiten geprüft. Anhand der beigefügten Information können Sie selbst bestimmen, in welche Größenklasse Ihr Betrieb eingruppiert wird.

Größenmerkmale_Bp_2010.pdf









Ort der sonstigen Leistung ab 01.01.2010
 
Der umsatzsteuerliche Ort der sonstigen Leistung wird unter Umsetzung der neuen Mwst-Richtlilie der EU ab dem 01.01.2010 komplett neu geregelt. Über die Umsetzung der Neuregelung informiert Sie das aktuelle BMF-Schreiben vom 04.09.2009.

BMF,Schreibenv.4.9.2009_sonst_Leistung.pdf









Erfassung der privaten Nutzung des betrieblichen PKW - Hinweise BMF vom 18.11.2009
 
Die Erfassung der privaten Nutzung des betrieblichen Kfz, die Anwendung der 1%-Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowie die Anerkennung und die Anforderungen an ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch sind ein ewiger Zankapfel mit der Finanzverwaltung, eine sog. "never ending story". Den aktuellen Stand der Rechtsauffassung des BMF hierzu finden Sie in einem offiziellen Schreiben des BMF vom 18.11.2009

BMF_Schreien_18.11.2009.pdf









Antrag auf Erteilung einer Auskunft über Sie bei der Finanzbehörde
 
Bei berechtigtem Interesse können Sie bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die über Ihre Person gespeicherten Angaben und Daten stellen. Wir zeigen Ihnen wie und stellen ggf. auch für Sie diesen Antrag. Zur weiteren Information anliegendes BMF-Schreiben vom 17.12.2008.

schreiben-auskunft-ueber-daten.pdf









Kostensenkung beim elektronischen Bundesanzeiger
 
Entlastung für den Mittelstand (GmbH und GmbH & Co. KG)

Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH senkt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 die Preise für die verpflichtende Offenlegung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger. Künftig wird wird der Fixpreis bei Anlieferung des Jahresabschlusses im Standardformat XML/XBRL 30 EUR statt bisher 35 EUR für kleine Gesellschaften und 48 EUR statt bisher 55 EUR für mittelgroße Gesellschaften betragen.

Die Unterlagen müssen elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden, nur für eine Übergangszeit bis Ende 2009 ist die Papierform noch gestattet. Da der Bearbeitungsaufwand je nach geliefertem Datenformat unterschiedlich ist, hängt die Höhe des Entgelts für die Veröffentlichung vom Anlieferungsformat ab. Etwa 80 % aller Unternehmen nutzen bereits das kostengünstige Standardformat XML/XBRL. Durch die Preissenkungen wird die Offenlegung des Jahresabschlusses für die weitaus meisten der kleinen und mittelgroßen offenlegungspflichtigen Gesellschaften deutlich günstiger.

Wir übernehmen Ihre Veröffentlichung. Sprechen Sie uns an!












Aktuelle Richtsatzsammlung 2008
 
Ob Ihr Betrieb auffällig ist, entscheidet die Finanzverwaltung oftmals bis zum heutigen Tag durch den Vergleich von Kennzahlen für Ihren Betrieb mit der amtlichen Richtsatzsammlung (Branchenwerte). Die aktuelle Richtsatzsammlung finden Sie hier:

Richtsatzsammlung_2008.pdf









Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer verfassungswidrig?
 
Mit Beschluss vom 25.08.2009 hält der Bundesfinanzhof es für ernstlich zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Fassung ab VAZ 2007 verfassungsgemäß ist. Den Volltext der Entscheidung finden sie hier.

http://www.bundesfinanzhof.de/­www/­entscheidungen/­2009.9.16/­6B6909.html

Bei Fragen sprechen Sie uns an!











Tatsächliche Verständigung in der Betriebsprüfung
 
In Fällen unmöglicher und erschwerter Sachverhaltsermittlung gestattet es die Rechtsprechung, die Steuerbemessungsgrundlage auf Basis einer "tatsächlichen Verständigung" mit den Finanzbehörden auszuhandeln und für beide Seiten verbindlich festzulegen. Das Procedere und die nötige Form entnehmen Sie dem aktuellen BMF-Schreiben vom 30.07.2008.

schreiben_verstaendigung.pdf









Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen ab 2009
 
Ab dem Kalenderjahr 2009 ist die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Handwerkerleistungen am selbstgenutzen Eigenheim) erheblich verbessert und erweitert worden. Die Berücksichtigung unterbleibt jedoch in vielen Einkommensteuerveranlagungen aus Unwissenheit. Nicht bei Ihnen, denn wir informieren Sie rechtzeitig und umfassend.

flyer_haushaltsnahe_dienstleistungen_04_2009_web_red.pdf









Entfernungspauschale - Neues Anwendungsschreiben
 
Nach der Entscheidung des BVerfG ist grundsätzlich die Entfernungspauschale wie bis 2006 ab dem 1. km zu gewähren. Mit aktuellem Schreiben vom 31.08.2009 informiert der BMF über die Anwendung und Umsetzung der neuen "alten" Regelung.

entfernungspauschale.pdf









Aufbewahrungsfristen - wie lange muß ich Geschäftsunterlagen archivieren?
 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum
aufzubewahren. Man unterscheidet dabei Fristen von sechs und zehn Jahren.
Folgendes Merkblatt gibt Ihnen eine Übersicht über die nach handels- und steuerrechtlichen
Vorgaben zu beachtenden Aufbewahrungspflichten.

Steuerliche-Aufbewahrungsfristen-2009.pdf









Ihr Ansprechpartner bei der NRW-Bank (Fördermittelberatung)
 
Haben Sie eine größere Investition geplant und kommen zur Finanzierung ggf. öffentliche Fördermittel in Betracht, so knüpfen wir gerne den Kontakt und unterstützen Sie mit unserem know-how und entsprechender Aufbereitung Ihrer Zahlen. Ihre Ansprechpartner bei der NRW-Bank finden Sie hier:

nrw_bank.pdf









Betriebsprüfungsordnung BpO
 
Wie läuft eine Betriebsprüfung eigentlich ab? Welche Rechte und Pflichten habe ich? Wie kann ich mit dem Prüfer umgehen und welche Verfahrenschritte sind in einer laufenden Betriebsprüfung zu beachten? In allen diesen Fragen möchten wir Ihr kompetenter Ansprechpartner und Interessenvertreter sein. Allgemein können wir Sie mit dem Text der BpO vorab informieren:

BPO.pdf









Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung
 
Mit Schreiben vom 23.01.2008 informiert der BMF über Ihre Rechte und Pflichten bei Archivierung und Datenzuverfügungstellung im Rahmen der neuen digitalen Betriebsprüfung. Bei Fragen sprechen Sie uns als Ihren Interessenvertreter gerne an.

Elektronischer_Datenzugriff_BMF_23.01.2008.pdf









Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
 
Mit der Förderdatenbank des Bundes im Internet gibt die Bundesregierung einen vollständigen und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union. Benutzen Sie dazu den folgenden Link:












Informationen für Existenzgründer
 
Nachfolgende Informationen haben wir insbesondere für Sie als Existenzgründer zusammengestellt. Gerne geben wir für Sie auch die fachkundige Stellungnahme zum Antrag auf Existenzgründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit ab. Bitte sprechen Sie uns an!

Flyer_Gruendungsberatung.pdf

Gruendungskonzept.pdf






 












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