Auch wer nicht hauptberuflich von zu Hause aus arbeitet, darf die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten ansetzen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (insbesondere Handelsvertreter, Lehrer, Richter etc.). Die seit 2007 geltende verschärfte Regelung im Einkommensteuergesetz ist nach dem Beschluß des BVErfG (Az: 2 BvL 13/09) verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Abziehbarkeit ab 2007 entsprechend neu zu regeln.
Das Verfahren wurde durch einen Vorlagebeschluß des FG Münster möglich. Welche Auswirkungen die Entscheidung für Ihre Einkommensteuerveranlagung ab 2007 hat, klären wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Bitte sprechen Sie uns als Ihren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Raum Dortmund und Sundern an.
