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Steuerberater Dortmund News
Wie ermittelt sich der Verkehrswert bei Unternehmensvermögen nach neuem Recht?

Ein vergleichsweise neuer Bewertungsanlass ergibt sich aus dem geänderten Erbschaftsteuerrecht zum 1.1.2009. Nach alter Rechtslage wurden Beteiligungen an Personengesellschaften mit den Steuerbilanzwerten und Anteile an Kapitalgesellschaften (soweit nicht an der Börse notiert) mit dem sogenannten "Stuttgarter Verfahren" bewertet. Die so gefundenen Werte wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 7.11.2006 gerügt und die Bewertung zu Verkehrswerten (steuerlich gemeinen Werten) gefordert. Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen. Es eröffnen sich nun im Grunde zwei Wege ein Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu bewerten. Zum einen das vereinfachte Ertragswertverfahren und zum anderen eine reguläre Unternehmensbewertung gemäß IDW S1. Das vereinfachte Ertragsverfahren hat die Finanzverwaltung als „Grundmodell“ für sich festgelegt. Problematisch dabei ist, dass das vereinfachte und wiederum vergangenheitsorientierte (wie ursprünglich das Stuttgarter Verfahren) Ertragswertverfahren systematisch zu überhöhten Unternehmenswerten führt – nicht zuletzt durch eine schematische Ermittlung des Kalkulationszinssatzes, der die individuellen Risikoverhältnisse des Unternehmens nicht berücksichtigt. Einzige Möglichkeit für den Steuerpflichtigen sich dagegen zu wehren, ist die Vorlage einer regulären und zukunftsorientierten Unternehmensbewertung nach IDW S1, bei der auch der Kalkulationszinssatz nach den Risikoverhältnissen (operatives und finanzielles Risiko) des Unternehmens ermittelt wird. Sollten Sie eine Übertragung von Unternehmensvermögen planen, übernimmt unser Partner Dieter Coßmann als Ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Dortmund bzw. Sundern gerne die Unternehmensbewertung für Ihr Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft.

Weiterführende Hinweise finden Sie hier und auch hier.











 













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