Handwerkliche Tätigkeiten und Handwerkerleistungen sind ab sofort steuerlich als synonyme Begriffe zu verstehen. Entsprechend sind sie steuerlich in einem Posten absetzbar. Zur Historie: Zwischen 2003 und 2005 zählten einfache handwerkliche Tätigkeiten zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu zählten neben Fensterputzen und Gartenarbeiten auch solche klassischen Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, die jeder Laie auch ausführen kann. In 2006 wurde die Steuerermäßigung des § 35 a EStG um die Kategorie Handwerkerleistungen mit einem eigenen Abzugsbetrag erweitert. Seitdem führt die Abgrenzung im Einzelfall zu Schwierigkeiten. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.05.2010 klar, dass alle Facharbeiten, also auch Maler- und Tapezierarbeiten, den Handwerkerleistungen, und nicht den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen sind. Auch wenn die Klarstellung zu begrüßen ist, belibt die Frage, warum derart unbestimmte Rechtsbegriffe, wie "haushaltsnahe Dienstleistungen" in das Einkommensteuerrecht eingeführt werden, wenn die Gerichtsbarkeiten 7 Jahre benötigen, um Ihre Bedeutung, die eigentlich auf der Hand liegt, zu klären. Wenn Sie Anwendungsschwierigkeiten im Rahmen Ihrer Einkommensteuer haben und Beratung und Unterstützung suchen, sprechen Sie uns bitte als Ihren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Dortmund an.
08.09.2010
