Mit seinem Beschluß vom 28.05.2010 schränkt der BGH die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige merklich ein. Eine Selbstanzeige gem. § 371 AO gewährt dem reuigen Täter einer Steuerhinterziehung Straffreiheit, wenn er dem Fiskus die nicht deklarierten Einkünfte nacherklärt und die darauf lastenden Steuern vollständig bezahlt. Während nach bisheriger Praxis auch eine mehrstufige Selbstanzeige (zunächst Schätzung der Einkünfte, spätere Präzisierung) oder eine Teilselbstanzeige anerkannt und angewendet wurde, soll nach dem obigen Beschluss zukünftig die Strafbefreiung der Selbstanzeige davon abhängen, ob eine "vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" mit der Selbstanzeige gegeben ist. In den ersten Kommentierungen der BGH-Entscheidung wird daher ab sofort von mehrstufigen Selbstanzeigen oder Teilselbstanzeigen abgeraten, da hierfür die Straffreiheit nicht mehr garantiert werden kann. Soweit Sie hierzu Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns als Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt am Standort Dortmund an. Wir helfen Ihnen gerne.
