Sinn und Zweck einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist es, dass die von der übernehmenden Generation gewährten Rentenzahlungen beim Verpflichteten zu Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG führen, während diese beim Berechtigten als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG versteuert werden. Im übrigen liegt eine unentgeltliche Übertragung vor, d.h. es fällt kein Veräußerungsgewinn an. Durch das Jahressteuergesetz 2008 erfolgte eine Beschränkung des durch diese Regelungen priviligierten Vermögens auf (Teil-)Betriebe, Mitunternehmeranteile oder GmbH-Anteile von mindestens 50%. Weitere Spezifizierungen erfolgten durch den sog. 4. Rentenerlaß vom 11.03.2010.
Private Versorgungsleistungen in dem oben genannten Sinne liegen nur vor, wenn die folgenden sechs Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1) Vereinbarung von wiederkehrenden Leistungen, die nicht auf einer Veräußerung beruhen
2) Erbringung durch einen Angehörigen (Person mit Nähebeziehung zum Übergeber)
3) Vorliegen einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit, die übertragen wird
4) Zugehörigkeit des Empfängers der wiederkehrenden Leistung zum Generationennachfolgeverbund
5) lebenslange Verpflichtung
6) Vorliegen und Durchführung eines klaren und eindeutigen Versorgungsvertrages
Liegt nur eine der sechs genannten Voraussetzungen nicht vor, werden die wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich (teil-)entgeltlich erbracht mit gänzlich anderen steuerlichen Auswirkungen, insbesondere auch der Annahme eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes beim Übergeber. Dies gilt es grundsätzlich zu vermeiden.
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